1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. VIVATEQ GmbH
(nachfolgend VIVATEQ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden, sofern sie dem Käufer bei einem früher von VIVATEQ bestätigten Auftrag
zugegangen sind. Mit der Erteilung des Auftrags erklärt der Vertragspartner,
dass ihm die Geschäftsbedingungen bekannt sind und er mit diesen einverstanden
ist.
1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine
Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, auch
wenn VIVATEQ diesen Geschäftsbedingungen nicht widerspricht, es sei denn, ihrer
Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber
Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-
rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs.1 BGB.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Die Angebote von VIVATEQ sind, sofern nicht ausdrücklich anders
bezeichnet, freibleibend und unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörenden
Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur
annährend maßgebend, sowie sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich
VIVATEQ Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden.
2.2. Mit der Bestellung erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware
erwerben zu wollen.
2.3. VIVATEQ ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot
innerhalb von 2 Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder
schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. Von
VIVATEQ mitgeteilte Informationen über Waren und Leistungen werden nur dann
Vertragsbestandteil, wenn sie in einem verbindlichen Angebot, einer
schriftlichen Auftragsbestätigung oder einem schriftlichen Vertrag aufgeführt
sind. Informationen und Angebote beziehen sich auf normale Standardqualität und
Ausführung. Allgemeine Angaben über Qualität und Ausführung sind nur als
Mittelwerte anzusehen. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen
Bestätigung von VIVATEQ.
2.4. Abweichungen zwischen Rechnung oder Lieferschein und der tatsächlich
gelieferten Ware müssen vom Käufer unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Erhalt
der Ware schriftlich mitgeteilt werden.
2.5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und
rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von VIVATEQ. Dies gilt nur
für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von VIVATEQ zu vertreten ist,
insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem
Zulieferer von VIVATEQ. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung
unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
3. Preise
3.1. Für Erzeugnisse, die durch VIVATEQ vertrieben werden, wird die am Tage
der Lieferung gültige Preisliste zu Grunde gelegt.
3.2. Die Preise verstehen sich ab Lager, ausschließlich Verpackung,
Transport, Versicherung und Installation.
3.3. Versandkosten und die Versicherungskosten gemäß Ziffer 5. der
Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Auftraggebers, es sei denn, eine andere
Regelung ist ausdrücklich vereinbart, was schriftlich zu erfolgen hat.
3.4. Für Aufträge unter € 100,— (ausser Ersatzteile und Nachlieferungen)
werden Bearbeitungskosten von € 10,— berechnet.
3.5. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen
gesetzlichen Mehrwertsteuer. VIVATEQ Preislisten bilden kein Vertragsangebot.
4. Lieferbedingungen und Gefahrübergang
4.1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden, bedürfen der Schriftform.
4.2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor der Beibringung der von dem Besteller beizuschaffenden
Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten
Anzahlung.
4.3. Die vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendungen das
Lager verlassen haben oder wenn sie innerhalb der Frist versandbereit sind und
hiervon Mitteilung an den Käufer gemacht wurde.
4.4. Die Lieferverpflichtung endet, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt
oder andere unvorhersehbare Ereignisse ganz oder teilweise unmöglich wird. Dies
gilt auch, wenn diese Umstände bei einem von unseren Lieferanten eintreten. In
diesen Fällen kann VIVATEQ wahlweise vom Vertrag zurücktreten oder die Lieferung
um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist
hinausschieben. Im letzten Falle ist der Käufer nicht berechtigt, Aufträge
zurückzuziehen, Teillieferungen zurückzuweisen oder Schadensersatzansprüche
irgendwelcher Art zu stellen. Auf die genannten Umstände kann sich VIVATEQ nur
berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich benachrichtigt hat.
4.5. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Lieferung das Lager von
VIVATEQ bei Abholung verlassen hat, ansonsten bei Versendung mit der Übergabe an
den Frachtführer oder Spediteur. Dies gilt auch dann, wenn durch
Sondervereinbarung die Versandkosten durch VIVATEQ übernommen werden oder wenn
der Versand mit Fahrzeugen der VIVATEQ erfolgt.
4.6. Falls der Versand ohne Verschulden der VIVATEQ unmöglich wird, geht die
Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
5. Versicherung
5.1. VIVATEQ versichert, vorbehaltlich besonderer Angaben des Kunden,
sämtliche Lieferungen gegen Verlust, Diebstahl oder sonstige Transportschäden
auf Kosten des Kunden.
5.2. Dem Kunden obliegt die Pflicht, die nach örtlichem Recht notwendigen
Maßnahmen zu ergreifen, um durch Transport entstandene Schäden regulieren zu
können.
6. Zahlung
6.1. Rechnungen von VIVATEQ sind zahlbar innerhalb 30 Tagen netto Kasse.
Ausgenommen hiervon sind Rechnungen für Dienstleistungen wie z.B. Reparaturen,
Programmierungen, Schulungen, Inbetriebnahmen etc. Hier gelten 8 Tage netto
Kasse.
6.2. Werden Mahnungen nach Ablauf der Zahlungsfrist notwendig, so werden die
dadurch entstandenen Kosten dem Kunden berechnet.
6.3. Vom Tage der Fälligkeit an ist VIVATEQ berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
von 8 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu
berechnen, gegenüber Verbrauchern in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen
Diskontsatz der Europäischen Zentralbank. Die Zinsen sind niedriger auszusetzen,
wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist. Ein höherer Zinssatz kann
berechnet werden, wenn VIVATEQ dies nachweist.
6.4. Bei Zahlungsverzug einer Rechnung werden alle sonstigen offenen
Rechnungen ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit zur sofortigen Zahlung fällig.
6.5. VIVATEQ ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers,
Zahlungen erst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Zinsen und
Kosten entstanden, ist VIVATEQ berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten,
dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. VIVATEQ wird
den Vertragspartner über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
6.6. Soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
insbesondere ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst wird, oder seine Zahlungen
einstellt oder VIVATEQ über die Vermögensverhältnisse oder die Kreditwürdigkeit
des Vertragspartners im Nachhinein ungünstige Umstände bekannt werden, ist
VIVATEQ berechtigt, bezüglich sämtlicher sonstiger Verträge Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistung zu verlangen. Erbringt der Käufer in diesem Fall den
Kaufpreis oder die Sicherheitsleistung nicht innerhalb von zwei Wochen nach
Aufforderung durch VIVATEQ, so kann diese vom Vertrag zurücktreten. VIVATEQ hat
dann Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 25 % des vereinbarten Kaufpreises.
Der Kunde ist berechtigt, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
6.7. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn dessen
Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch
auf demselben Vertragsverhältnis beruht und der Gegenanspruch unbestritten oder
rechtskräftig ist.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die von VIVATEQ gelieferten Waren bleiben Eigentum von VIVATEQ bis zur
Bezahlung der gesamten Forderung aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere bis
zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Zahlung mit Scheck oder
Wechsel bis zu deren erfolgreicher Einlösung.
7.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist VIVATEQ berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen, der
Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des
Liefergegenstandes durch VIVATEQ, sofern nicht Bestimmungen des
Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, liegt kein Rücktritt vom Vertrag
vor, es sei denn, VIVATEQ hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Be-
oder Verarbeitung der Ware durch den Käufer sowie Verbindung oder Vermischung
mit fremden Sachen erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt von VIVATEQ auch auf
diese neuen Sachen oder die daraus entstehenden Forderungen. VIVATEQ gilt
insoweit als Hersteller und erwirbt daran Eigentum gemäß § 947, 948, 950 BGB.
Wird der Liefergegenstand mit anderen, VIVATEQ nicht gehörigen, Gegenständen
verarbeitet, so erwirbt VIVATEQ das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Rechnungsendbetrages der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
7.3. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen darf die Ware weder
verpfändet, sicherheitshalber übereignet oder sonstwie mit Rechten Dritter
belastet werden. VIVATEQ ist von solchen Zugriffen Dritter unverzüglich mittels
eingeschriebenem Brief zu benachrichtigen.
7.4. Der Käufer darf die gelieferte Ware - gleichgültig ob unverarbeitet,
verarbeitet oder verbunden - nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb
weiterveräußern, solange er nicht in Verzug ist.
7.5. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund
bezüglich der Waren zustehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt
sicherheitshalber an VIVATEQ ab. Kommt der Käufer in diesem Fall seiner
Zahlungspflicht nicht nach, ist VIVATEQ berechtigt, dies den Abnehmern des
Käufers anzuzeigen und Zahlung an VIVATEQ zu verlangen. Der Käufer ist in diesem
Fall verpflichtet, VIVATEQ sämtliche zur Geltendmachung dieser Forderungen
erforderlichen Nachweise, Unterlagen und Auskünfte unverzüglich zugänglich zu
machen.
7.6. VIVATEQ ermächtigt den Käufer widerruflich, die an VIVATEQ abgetretenen
Forderungen für dessen Rechnungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese
Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
7.7. Die Einwilligung zur Weiterveräußerung erstreckt sich aber nicht auf die
Veräußerung an einen Dritten, der die Abtretung der von ihm geschuldeten
Forderungen von seiner Zustimmung abhängig macht.
7.8. VIVATEQ verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Käufers freizugeben, soweit sie zur Sicherung der Forderungen
nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den
Wert der zu sichernden Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigen.
8. Gewährleistung
8.1. Für unwesentliche, fabrikationsbedingte Abweichungen, die weder das
äußere Erscheinungsbild noch die Funktionsweise beeinträchtigen, übernimmt
VIVATEQ keine Gewährleistung.
8.2. VIVATEQ gewährleistet, daß die gelieferten Waren frei von wesentlichen
Fabrikations- oder Materialmängeln sind.
8.3. Die Gewährleistung beschränkt sich nach Wahl von VIVATEQ, auf
Nachbesserung oder Ersatzleistung. Sollte die Nachbesserung oder Ersatzlieferung
fehlschlagen, so ist der Käufer berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises
(Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) zu verlangen. Bei
einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen
Mängeln, steht dem Käufer das Rücktrittsrecht jedoch nicht zu. Ersetzte Teile
werden Eigentum von VIVATEQ.
8.4. Der Käufer ist verpflichtet, VIVATEQ offensichtliche Mängel innerhalb
einer Frist von 10 Tagen ab Empfang der Ware, oder wenn der Mangel erst später
erkennbar ist, 10 Tage nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen;
andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen.
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Dem Käufer trifft die volle
Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel
selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die
Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
8.5 Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter
Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein
Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter
Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies
zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen
Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn VIVATEQ die
Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
8.6. Die Gewährleistung beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang der Ware. Für
gebrauchte Produkte sowie Batterien, Leuchtmittel etc. ist die Gewährleistung
ausgeschlossen. Die Gewährleistung für Werk- und Dienstleistungen beträgt ein
Jahr ab Übergabe.
8.7. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die
Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen,
Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße
Beschaffenheit der Ware dar. Erhält der Käufer eine mangelhafte
Montageanleitung, ist VIVATEQ lediglich zur Lieferung einer mangelfreien
Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der
Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
8.8. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden
Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte
Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche
Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel,
Austauschwerkstoffe, mangelhaftes Bearbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische,
elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein
Verschulden von VIVATEQ zurückzuführen sind.
8.9. Zur Vornahme aller von VIVATEQ nach billigem Ermessen notwendig
erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach
Verständigung mit VIVATEQ dieser die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu
geben. Ansonsten ist VIVATEQ von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden
Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden, wobei VIVATEQ sofort zu verständigen ist oder wenn VIVATEQ mit
der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel
selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von VIVATEQ Ersatz der
notwendigen Kosten zu verlangen.
8.10. Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die von dem Käufer oder
Dritten unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung von VIVATEQ vorgenommen werden,
schließen die Haftung und Gewährleistung aus.
9. Haftungsbeschränkungen
9.1. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver
Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter
Handlung sind sowohl gegen VIVATEQ als auch gegen deren Erfüllungs- bzw.
Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässiges Handeln vorliegt. Das gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen
Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder
Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer
Zusicherung, die dem Käufer gegenüber das Risiko von solchen Schäden absichern
soll. VIVATEQ haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher
Vertragspflichten.
9.2. Gegenüber Kaufleuten wird jedoch im Falle grober Fahrlässigkeit kein
Ersatz für vertragsuntypische, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Schäden
geleistet, es sei denn es ist Ersatz wegen einer zugesicherten Eigenschaft zu
leisten.
9.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des
Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei
zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des
Käufers.
9.4. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach
einem Jahr ab Übernahme der Ware. Dies gilt nicht, wenn VIVATEQ grobes
Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von VIVATEQ zurechenbaren Körper- und
Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.
10. Rücknahme
10.1. Ausser den unter Ziffer 10. aufgeführten berechtigten Beanstandungen
dürfen Waren nur mit vorheriger Zustimmung von VIVATEQ zurückgesandt werden.
Rechnungsnummer und Rechnungsdatum müssen angegeben sein.
10.2. Sofern VIVATEQ eine Gutschrift erteilt, wird abhängig vom Zustand der
Ware (neu, original verpackt, gebraucht), ein Abschlag in Höhe von mindestens 5%
des Verkaufswertes, mindestens jedoch € 40,— und die geltende
Mehrwertsteuer, in Abzug gebracht. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass
Wertminderung oder Aufwand nicht in dieser Höhe entstanden sind.
10.3. Rücknahme von Waren ist kein Rücktritt, sondern Leistung an Erfüllungs
statt des Kunden im Rahmen des Kaufvertrages.
10.4. VIVATEQ liefert keine Ware auf Probe.
11. Datenschutz
11.1. VIVATEQ ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung, oder im
Zusammenhang mit dieser, erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom
Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes
zu speichern und zu verarbeiten.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit
12.1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen
VIVATEQ und den Geschäftspartnern gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
12.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Verträgen mit Vollkaufleuten,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen
Sondervermögen, ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten der Sitz von VIVATEQ.
12.3. Das gleiche gilt, wenn der Vertragspartner seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt oder wenn
sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist.
12.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser
allgemeinen Geschäftsbedingung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,
so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die
ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden,
deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
VIVATEQ GmbH Uhingen/Fils August 2010