1.
Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend
„Geschäftsbedingungen“) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der
VIVATEQ GmbH (nachfolgend: „VIVATEQ“) und dem Besteller, auch wenn sie bei
späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Entgegenstehende, zusätzliche oder von
diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht
Vertragsinhalt, es sei denn, VIVATEQ hätte ihrer Geltung ausdrücklich
schriftlich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn
VIVATEQ eine Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden
oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
1.2. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen
Geschäftsbedingungen, die zwischen VIVATEQ und dem Besteller zur Ausführung
eines Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen.
Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
1.3. Rechte, die VIVATEQ nach den gesetzlichen Vorschriften über diese
Geschäftsbedingungen zustehen, bleiben unberührt.
2. Angebot und
Vertragsschluss
2.1. Die Angebote von VIVATEQ sind freibleibend und unverbindlich,
sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichts-, Leistungs- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine
Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Ware dar.
VIVATEQ behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums- und
Urheberrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden.
2.2. Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von VIVATEQ durch
eine schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Eine mit Hilfe
automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift
und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Das Schweigen von VIVATEQ auf
Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers
gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder
Rechenfehler enthält, ist sie für VIVATEQ nicht verbindlich.
2.3.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung durch die Zulieferer von VIVATEQ. Dies gilt nur für den Fall,
dass die Nichtbelieferung nicht von VIVATEQ zu vertreten ist, insbesondere bei
Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer von VIVATEQ.
Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich
informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
2.4.
Ergänzend zu den Geschäftsbedingungen von VIVATEQ gelten bei Angebot und
Bestellung von Software, digitalen Inhalten sowie Waren mit inkludierten
Drittprodukten die besonderen Lizenz- und sonstigen Bedingungen des jeweiligen
Herstellers. Der Besteller weist seine Abnehmer selbstständig auf die
Endbenutzer-Lizenzverträge („EULA“) der Hersteller hin.
3. Preise
3.1. Die Berechnung der Preise erfolgt auf
Grundlage der am Tage der Lieferung gültigen Preisliste zzgl. Umsatzsteuer.
3.2. Die Preise gelten mangels besonderer
Vereinbarung „ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms® 2010), ausschließlich Verpackung,
Transport, Versicherung und Installation.
4. Lieferbedingungen und
Gefahrübergang
4.1. Für den Umfang der Lieferung ist die
schriftliche Auftragsbestätigung von VIVATEQ maßgebend. Änderungen des
Lieferumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von
VIVATEQ. Konstruktions- und Formänderungen der Ware bleiben vorbehalten, soweit
die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind.
Teillieferungen sind zulässig.´
4.2. Die Vereinbarung von Lieferfristen bedarf
der Schriftform. Lieferfristen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind.
4.3. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung
der Auftragsbestätigung durch VIVATEQ, jedoch nicht vor der vollständigen
Beibringung der von dem Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,
Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer
vereinbarten Anzahlung.
4.4. Die vereinbarte Lieferfrist ist
eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Lager verlassen hat oder
VIVATEQ die Versandbereitschaft mitgeteilt hat, aber aufgrund einer vom
Besteller angekündigten Abnahmeverweigerung das Lager nicht verlassen hat. Die
Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer
Selbstbelieferung von VIVATEQ.
4.5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen
auf höhere Gewalt und andere von VIVATEQ nicht zu vertretende Störungen, z.B.
Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, auch
solche, die Zulieferanten von VIVATEQ betreffen, zurückzuführen, verlängern sich
die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch für
Arbeitskampfmaßnahmen, die VIVATEQ und deren Zulieferanten betreffen.
4.6. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms® 2010),
d.h. die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung
der Ware geht auf den Besteller über, sobald die Ware an die den Transport
ausführende Person übergeben oder zum Zwecke der Versendung das Lager von
VIVATEQ verlassen hat. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder
VIVATEQ weitere Leistungen, etwa die Transportkosten oder die Aufstellung der
Ware bei dem Besteller, übernommen hat. VIVATEQ wird die Ware auf Wunsch des
Bestellers auf seine Kosten durch eine Transportversicherung gegen die von dem
Besteller zu bezeichnenden Risiken versichern.
4.7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder
verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so kann VIVATEQ den Ersatz des
entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen in Höhe von 0,5 %
des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % des
Preises der Gegenstände der Lieferung verlangen. Der Nachweis höherer oder
niedrigerer Mehraufwendungskosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Die
Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der
Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug
gerät.
4.8. Angelieferte Ware ist von dem Besteller
unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie
unwesentliche Mängel aufweist.
5.
Zahlungsbedingungen
5.1. Soweit nichts anderes vereinbart, hat die
Zahlung des Bruttopreises zuzüglich möglicher Kosten für Verpackung, Fracht und
Versicherung gegen Vorkasse 15 Tage nach Erhalt der Auftragsbetätigung zu
erfolgen. Die Bezahlung von Rechnungen für von VIVATEQ erbrachte
Dienstleistungen wie z.B. Reparaturen, Programmierungen, Schulungen,
Inbetriebnahmen, etc. hat innerhalb von 8 Tage netto ab Rechnungsdatum zu
erfolgen. Der Abzug von Skonto bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
5.2. Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn
VIVATEQ über den Betrag am Ort des Geschäftssitzes verfügen kann. Im Falle der
Annahme unbarer Zahlungsmittel durch VIVATEQ, gilt gleichfalls erst die
unbedingte Kontogutschrift bzw. die Verfügungsmöglichkeit über den geschuldeten
Betrag.
5.3. Werden Mahnungen nach Ablauf der
Zahlungsfrist notwendig, so werden die dadurch entstandenen Kosten dem Besteller
berechnet.
5.4. Vom Tage der Fälligkeit an ist VIVATEQ
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht
ausgeschlossen.
5.5. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist
VIVATEQ berechtigt, auf alle fälligen und einredefreien Forderungen aus der
Geschäftsverbindung sofortige Barzahlung zu verlangen.
5.6. VIVATEQ ist berechtigt, noch ausstehende
Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt
werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern
geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen von VIVATEQ
durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies
gilt entsprechend, wenn der Besteller die Bezahlung offener Forderungen von
VIVATEQ verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig
festgestellten Einwände gegen die Forderungen von VIVATEQ bestehen.
Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung und zur
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie rechtskräftig festgestellt
oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend
machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6.
Eigentumsvorbehalt
6.1. Die von VIVATEQ gelieferten Waren bleiben
Eigentum von VIVATEQ bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus
der Geschäftsverbindung Der Besteller ist verpflichtet, die unter
Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich
zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen
Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der
Besteller tritt VIVATEQ schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser
Versicherung ab. VIVATEQ nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung
nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer an,
etwaige Zahlungen nur an den Lieferanten zu leisten. Weitergehende Ansprüche von
VIVATEQ bleiben unberührt. Der Besteller hat VIVATEQ auf Verlangen den Abschluss
der Versicherung nachzuweisen.
6.2. Eine Veräußerung der unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des
ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die
unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu
übereignen oder sonstige, das Eigentum von VIVATEQ gefährdende Verfügungen zu
treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller
VIVATEQ unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen
Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von VIVATEQ zu
informieren und an den Maßnahmen von VIVATEQ zum Schutz der unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken.
6.3. Der Besteller tritt schon jetzt die
Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an
VIVATEQ ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende
Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. VIVATEQ nimmt diese
Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte,
weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige
Zahlungen nur an VIVATEQ zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt,
die an VIVATEQ abgetretenen Forderungen treuhänderisch für VIVATEQ im eigenen
Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an VIVATEQ abzuführen.
VIVATEQ kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung
des Bestellers zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen gegenüber VIVATEQ nicht ordnungsgemäß nachkommt, in
Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt wird.
6.4. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für VIVATEQ
vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder
umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, VIVATEQ nicht gehörenden
Sachen verarbeitet, so erwirbt VIVATEQ das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen
zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehende
Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter
Eigentumsvorbehalt stehende Ware.
6.5. VIVATEQ ist auf Verlangen des Bestellers
verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher
Bewertungsabschläge die Forderungen von VIVATEQ aus der Geschäftsverbindung mit
dem Besteller um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt VIVATEQ.
6.6. Bei Warenlieferungen in andere
Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nach Ziffer 6.1 bis
6.5 nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik
Deutschland, räumt der Besteller VIVATEQ hiermit ein entsprechendes
Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird
der Besteller alles tun, um VIVATEQ unverzüglich ein solches Sicherungsrecht
einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die
Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und
förderlich sind.
7. Gewährleistung und
Haftung
7.1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen
voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377,
381 HGB) nachgekommen ist, insbesondere die gelieferte Ware bei Erhalt überprüft
und VIVATEQ offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung
erkennbar waren, unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich anzeigt.
Versteckte Mängel hat der Besteller VIVATEQ unverzüglich nach ihrer Entdeckung
schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb
von 10 Arbeitstagen, bei offenkundigen Mängeln und Mängel, die bei einer
ordnungsgemäßen Prüfung erkennbar waren, nach Lieferung bzw. bei versteckten
Mängeln nach Entdeckung erfolgt, wobei zur Fristwahrung der Eingang der Anzeige
bzw. der Rüge bei VIVATEQ maßgeblich ist. Versäumt der Besteller die
ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von VIVATEQ
für den Mangel ausgeschlossen. Der Besteller hat die Mängel bei ihrer Mitteilung
an VIVATEQ schriftlich zu beschreiben.
7.2. Die Nacherfüllungsansprüche sind
ausgeschlossen bei geringfügigen, technisch nicht vermeidbaren Abweichungen der
Qualität, der Farbe, der Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des
Designs.
7.3. Bei Mängeln der Ware ist VIVATEQ nach
eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die
Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt.
7.4. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des
Bestellers ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung
außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur
der empfangenen Leistung unmöglich ist, von VIVATEQ zu vertreten ist oder sich
der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Ware gezeigt hat. Das
Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn VIVATEQ den Mangel nicht zu
vertreten hat und wenn VIVATEQ statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten
hat.
7.5. Befindet sich der Vertragsgegenstand nicht
am Lieferort, trägt der Besteller alle zusätzlichen Kosten, die VIVATEQ dadurch
bei der Behebung von Mängeln entstehen, es sei denn, die Verbringung an einen
anderen Ort entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch.
7.6. Mängelrechte bestehen nicht
- bei natürlichem Verschleiß (u.a., aber nicht ausschließlich, bei Batterien
und Leuchtmittel);
- bei Beschaffenheiten der Ware oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang
infolge unsachgemäßer Behandlung, Lagerung, Pflege oder übermäßiger
Beanspruchung oder Verwendung entstehen;
- bei Beschaffenheiten der Ware oder Schäden, die aufgrund höherer Gewalt,
besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind,
oder aufgrund des Gebrauchs der Ware außerhalb der nach dem Vertrag
vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen;
VIVATEQ haftet nicht für die Beschaffenheit der Ware, die auf der
Verarbeitung oder der Wahl des Materials beruht, sofern der Besteller die
Konstruktion oder das Material abweichend von dem Leistungsspektrum von VIVATEQ
vorgeschrieben hat.
7.7. Für Schäden aus der Verletzung einer
Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet
VIVATEQ unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für
die zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler (insbesondere nach dem
Produkthaftungsgesetz) und für die Haftung wegen des arglistigen Verschweigens
von Mängeln. Für leichte Fahrlässigkeit haftet VIVATEQ nur, sofern wesentliche
Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und die
für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei
Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von
VIVATEQ auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des
Vertrages typischerweise gerechnet werden muss.
7.8. Die Verjährungsfrist für die
Mängelansprüche des Bestellers beträgt 12 Monate und beginnt mit der Ablieferung
der Ware (Gefahrübergang). Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des
Bestellers bei gebrauchten Waren beträgt 6 Monate und beginnt ebenfalls mit
der Ablieferung der Ware (Gefahrübergang). Sofern dies nicht aus Gründen der
Kulanz erfolgt, beginnt die Verjährungsfrist durch Nacherfüllung nicht erneut.
Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der
Ware beruhen. Die unbeschränkte Haftung von VIVATEQ für Schäden aus der
Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Produktfehler bleibt
unberührt. Ebenfalls unberührt bleiben die Rückgriffsrechte des Bestellers gemäß
§§ 478, 479 BGB beim Verkauf neu hergestellter Sachen an einen
Endverbraucher.
8. Rücktritt
8.1. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist VIVATEQ unbeschadet ihrer sonstigen vertraglichen und
gesetzlichen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom
Vertrag zurückzutreten
8.2. VIVATEQ ist ohne eine Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt,
wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung
über sein Vermögen beantragt.
8.3. Der Besteller hat VIVATEQ oder deren Beauftragten nach Erklärung
des Rücktritts unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Gegenständen zu gewähren und diese herauszugeben. Nach entsprechender
rechtzeitiger Ankündigung kann VIVATEQ die unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Gegenstände zur Befriedigung der fälligen Forderungen gegen den Besteller
anderweitig verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des
Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet.
8.4. Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziffer
8 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.
9. Rücknahme
9.1. Außer den unter Ziffer 7. aufgeführten
berechtigten Beanstandungen, dürfen Waren nur mit vorheriger Zustimmung von
VIVATEQ zurückgesandt werden. Rechnungsnummer und Rechnungsdatum müssen
angegeben sein.
9.2. Sofern VIVATEQ eine Gutschrift erteilt,
wird abhängig vom Zustand der Ware (neu, original verpackt, gebraucht), ein
Abschlag in Höhe von mindestens 5% des Verkaufswertes, mindestens jedoch € 40,–
und die geltende Mehrwertsteuer in Abzug gebracht. Dem Besteller bleibt der
Nachweis offen, dass Wertminderung oder Aufwand nicht in dieser Höhe entstanden
sind.
9.3. Rücknahme von Waren ist kein Rücktritt,
sondern Leistung an Erfüllung statt des Bestellers im Rahmen des
Kaufvertrages.
9.4. VIVATEQ liefert keine Ware auf Probe,
sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart ist.
10. Verpackungsverordnung
10.1. Im Hinblick auf Verkaufsverpackungen die nicht bei privaten
Endverbrauchern anfallen, verpflichtet sich der Besteller diese, nach der
jeweils gültigen Fassung der Verpackungsverordnung, am Ort der tatsächlichen
Übergabe vom Endverbraucher zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen.
10.2. Transportverpackungen werden gemäß Verpackungsverordnung in
ihrer jeweils gültigen Fassung, am Ort der tatsächlichen Übergabe von VIVATEQ
direkt nach Gebrauch zurückgenommen. Erfolgt die Rücknahme nicht direkt nach
Gebrauch, so kann bei wiederkehrender Belieferung eine Rücknahme bei erneuter
Belieferung erfolgen. In allen anderen Fällen verpflichtet sich der Besteller
die Transportverpackungen, falls erforderlich, von nachgelagerten Stufen in der
Lieferkette zurückzunehmen und gemäß der Verpackungsverordnung einer Verwertung
zuzuführen.
11. Exportkontrolle
11.1. Alle Waren und technisches Know-how werden von VIVATEQ
unter Einhaltung der derzeit gültigen AWG/AWV/EG-Dual-Use Verordnung sowie der
US Ausfuhrbestimmungen geliefert und sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem
mit dem Besteller vereinbarten Lieferland bestimmt. Beabsichtigt der Besteller
die Wiederausfuhr der Ware, ist der Besteller verpflichtet, US-amerikanische,
europäische und nationale Ausfuhrbestimmungen einzuhalten.
11.2. Der Besteller informiert sich selbständig über die derzeit
gültigen Bestimmungen und Verordnungen (Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle, 65760 Eschborn bzw. Bureau of Industry and Security,
Washington, DC 20230). Unabhängig davon, ob der Besteller den endgültigen
Bestimmungsort der Ware angibt, obliegt es dem Besteller in eigener
Verantwortung die notwendigen Genehmigungen der jeweils zuständigen
Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor der Besteller die Ware exportiert.
VIVATEQ hat keine Auskunftspflicht.
11.3. Jede Weiterlieferung der Ware durch den Besteller an
Dritte, mit und ohne Kenntnis von VIVATEQ, bedarf der Übertragung der
Exportgenehmigungsbedingungen. Der Besteller haftet in vollem Umfang bei
Nichteinhaltung der einschlägigen Bestimmungen.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Für die Rechtsbeziehung des Bestellers zu VIVATEQ gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenverkehr (CISG).
12.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus der
Geschäftsbeziehung herrührenden Ansprüche gegenüber Kaufleuten und juristischen
Personen des öffentlichen Rechts ist der Sitz von VIVATEQ. VIVATEQ ist auch zur
Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen
Gerichtsstand berechtigt.
12.3. Bei grenzüberschreitenden Leistungen ist der Sitz von
VIVATEQ ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem
Vertragsverhältnis (Artikel 23 EuGVVO). VIVATEQ behält sich jedoch das Recht
vor, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen oder jedes
andere Gericht anzurufen, das nach der EuGVVO zuständig ist.
12.4. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und
von VIVATEQ ist der Sitz von VIVATEQ.
12.5. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers
auf Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von VIVATEQ möglich.
VIVATEQ GmbH
Uhingen/Fils Januar 2017